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CONDITIONS GÉNÉRALES INTERPROFESSIONNELLESDE LOCATION DE MATÉRIELD'ENTREPRISE AVEC CONDUCTEURINTERPROFESSIONNELLESDE LOCATION DE MATÉRIEL

Artikel 1: Allgemeines

1.1 Die allgemeinen interprofessionellen Bedingungen für die Vermietung von Betriebsmitteln wurden von einer Fachkommission festgelegt, die Benutzer und Fachleute für die Vermietung von Baumaschinen zusammenbringt. Um einen vertraglichen Wert zu haben, müssen diese allgemeinen Bedingungen im Wortlaut der vom Mieter erteilten Bestellung, im Vertrag oder auf dem Lieferschein ausdrücklich angegeben werden. Diese Dokumente müssen mindestens Folgendes enthalten:

  • die Definition der gemieteten Ausrüstung und ihre Identifizierung,

  • der Arbeitsplatz,

  • die indikative Mietdauer.

Sie können auch anzeigen:

  • die Bedingungen der Bereitstellung,

  • die Nutzungsbedingungen,

  • Transportbedingungen,

  • der am Tag des Vertrags geltende Tarif und entsprechend der Mietdauer.

1.2 Diese allgemeinen Bedingungen bilden einen Rahmen und geben nicht vor, alle Situationen vorzusehen und zu regeln. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, ihre spezifischen Probleme unter bestimmten Bedingungen zu lösen, die dann von den allgemeinen Bedingungen abweichen.

1.3: Als Dienstleister stellt der Vermieter dem Mieter Geräte mit einem als fähig erachteten Fahrer zur Verfügung.

Artikel 2: Arbeitsort

2.1 Das Gerät wird ausschließlich am angegebenen Standort oder in einem begrenzten geografischen Gebiet verwendet. Jede Nutzung außerhalb des Geländes oder des angegebenen Gebiets ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Mieters kann die Beendigung des Mietverhältnisses mit möglicherweise der Zahlung einer in Artikel 18 vorgesehenen Pauschalentschädigung rechtfertigen.
2.2 Der unbeabsichtigte Zugriff auf die Website wird dem Vermieter oder seinen Mitarbeitern während der Mietdauer gestattet. Der Vermieter oder seine Mitarbeiter müssen sich beim Bauleiter melden und die internen Vorschriften und die standortspezifischen Sicherheitshinweise einhalten. Sie bleiben dennoch unter der Abhängigkeit und Verantwortung des Vermieters.
2.3 Der Mieter ist dafür verantwortlich, alle Schritte mit den zuständigen Behörden zu unternehmen, um die Genehmigung zum Verkehr vor Ort zu erhalten und / oder die gemietete Ausrüstung auf der öffentlichen Autobahn zu parken.
2.4 Für den Fall, dass für den Zugriff auf das Gelände besondere Berechtigungen erforderlich sind, bleibt die Erlangung dieser Berechtigungen zugunsten des Vermieters oder seiner Mitarbeiter in der Verantwortung des Mieters.
2.5 Bei Nichterlangung dieser Genehmigungen sind die daraus resultierenden Bußgelder oder Bußgelder vom Mieter zu zahlen.

Artikel 3 : Verfügbarkeit

3.1 Verfügbarkeitsbedingungen
3.1.1 Alle Geräte, Zubehörteile und alles, was den normalen Gebrauch ermöglicht, gelten als in einwandfreiem Zustand an den Mieter geliefert, gereinigt und gefettet und gegebenenfalls betankt und mit Frostschutzmittel ausgestattet. Sie werden erforderlichenfalls von der technischen Dokumentation begleitet, die für die Verwendung und Wartung erforderlich ist. Sie gelten auch als anerkannt mit allen gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, die insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, die Steuern und den Straßenverkehr betreffen.


3.1.2 Sie wird erforderlichenfalls vom Vermieter zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Prüfbescheinigungen und / oder der Besuchsberichte erstellt, die die Verwendung des genannten Materials ungeachtet von Artikel 8 genehmigen. Andernfalls wird von der Der Vermieter ist berechtigt, das Gerät abzulehnen, um diese Unterlagen vorlegen zu können, wenn die Vorschriften dies erfordern. Diese Ablehnung führt zur Stornierung der Miete.


3.2 Verfügbarkeitsdatum Der Mietvertrag kann nach Wahl der Parteien einen Liefer- oder Abholtermin vorsehen. Die für die Lieferung oder Abholung verantwortliche Partei muss die andere Partei rechtzeitig über ihre Ankunft informieren. Die Nichteinhaltung des vereinbarten Termins führt zur vertraglichen Haftung der säumigen Partei. Diese Verantwortung ist in den spezifischen Bedingungen definiert.


3.3 widersprüchlicher Zustand


3.3.1 Die gelieferte oder zur Verfügung gestellte Ausrüstung muss Gegenstand eines Lieferscheins oder eines von beiden Parteien ordnungsgemäß unterzeichneten Mietvertrags sein. Auf Ersuchen der einen oder anderen Partei ist zu erwarten, dass bei der Abreise oder bei Inbetriebnahme eine widersprüchliche Erklärung abgegeben wird. Wenn dieser widersprüchliche Zustand die Unfähigkeit des Materials zeigt, seinen normalen Bestimmungsort zu erfüllen, gilt das Material als nicht geliefert. In Ermangelung eines widersprüchlichen Zustands gilt das Gerät als funktionsfähig und mit dem für den Betrieb erforderlichen Zubehör ausgestattet.


3.3.2 Wenn die gemietete Ausrüstung eine Montage und / oder Installation erforderlich macht, erfüllen die Parteien ihre Rechte und Pflichten durch besondere Bedingungen.

Artikel 4: Mietdauer

4.1 Die Mietdauer beginnt an dem Tag, an dem alle gemieteten Geräte sowie der Fahrer dem Mieter in den Lagern des Vermieters oder in den Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, in denen sich die Geräte zuvor befanden. Dieser Termin ist vertraglich auf dem Lieferschein / Frachtbrief oder auf dem Mietvertrag festgelegt. Die Mietdauer endet an dem Tag, an dem alle gemieteten Geräte gemäß Artikel 13 an den Mieter in seinen Lagern zurückgegeben oder ihm an dem von ihm angegebenen Ort zur Verfügung gestellt werden.
4.2 Die Interventionsdauer des Fahrpersonals wird so vereinbart, dass der Mieter und der Mieter die Arbeit dieses Personals im Rahmen der Arbeitspläne des Mieters und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Dauer von organisieren können Arbeits- und Fahrzeit. Ohne vorherige Zustimmung des Mieters kann keine Änderung des ursprünglich vereinbarten Zeitplans vorgenommen werden. Jeder Verstoß des Mieters gegen diese Regel würde zu seiner Verantwortung führen.


4.3 Die vorhersehbare Mietdauer ab dem ersten Datum kann in jeder Zeiteinheit angegeben werden. Jede Änderung dieser Dauer ist Gegenstand einer neuen Vereinbarung zwischen den Parteien. Für den Fall, dass die Mietdauer nicht genau bestimmt werden kann, kann letztere auch ohne Festlegung des Tages ihrer Fertigstellung abgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Rückgabe- oder Rückgabemitteilung des Geräts in den Sonderbedingungen festgelegt.


4.4 Wenn die Ausrüstung aufgrund des Verschuldens des Fahrers hängen bleibt, trägt der Mieter die Kosten für die Implementierung und die Rettung. Die Mietdauer kann vom Mieter nicht unterbrochen werden. Für den Fall, dass die Ausrüstung aufgrund des Verschuldens des Mieters hängen bleibt, trägt der Mieter die Kosten für die Implementierung und die Rettung. Die Mietdauer kann vom Mieter nicht unterbrochen werden.


4.5 In Abwesenheit des Fahrers verpflichtet sich der Vermieter, sobald er davon Kenntnis erlangt, so bald wie möglich einen anderen Fahrer einzubeziehen, der die gleichen Anforderungen wie der ursprüngliche Fahrer erfüllt. Die Miete wird ausgesetzt, bis der Fahrer ersetzt wird.

Artikel 5: Nutzungsbedingungen

5.1 Art der Verwendung


5.1.1 Der Mieter hat den Mieter über die Nutzungsbedingungen der gemieteten Geräte zu informieren. Die sogenannte "normale" Nutzung der Geräte entspricht der vom Vermieter empfohlenen Nutzung des Mietantrags durch den Mieter. Jede andere Nutzung muss vom Mieter gemeldet und in den Sonderbedingungen vermerkt werden. Diese Registrierung impliziert die Annahme beider Parteien. Der Mieter haftet für Schäden, die durch Nutzung entstehen, die nicht seiner Erklärung entsprechen. Der Mieter ist auch für die Nutzung der Geräte verantwortlich, insbesondere in Bezug auf:

  • die Natur des Bodens und des Untergrundes,

  • Einhaltung der gemeinfreien Regeln,

  • unter Berücksichtigung der Umwelt.

5.1.2 Da die Vermietung unter Berücksichtigung der Person des Mieters abgeschlossen wird, ist es diesem untersagt, die Ausrüstung ohne Zustimmung des Mieters zu untervermieten und / oder zu verleihen. Der Mieter darf nur vom Fahrer des Vermieters fahren oder die Ausrüstung benutzen lassen. Jeder Verstoß gegen diese Regel würde zur Haftung führen.


5.1.3 Jede Nutzung, die nicht der vorherigen Erklärung des Mieters oder dem normalen Bestimmungsort des gemieteten Geräts entspricht, gibt dem Mieter das Recht, den Mietvertrag zu kündigen und die Rückgabe des Geräts gemäß Artikel 18 zu verlangen.


5.2 Tägliche Nutzungsdauer Die gemietete Ausrüstung kann nach eigenem Ermessen gemäß Artikel 4-2 während der täglichen Nutzungsdauer des Standorts verwendet werden, die mangels besonderer Angaben in den Sonderbedingungen auf 8 Stunden festgelegt ist . Jede Nutzung über diese Zeit hinaus erfordert vom Mieter eine Information des Mieters und führt zu einer zusätzlichen Miete, die in den Sonderbedingungen festgelegt wird.


5.3 Vorübergehende Betriebsunterbrechung Wird die Arbeit an der Ausrüstung unterbrochen, die Ausrüstung vor Ort aufbewahrt, der Fahrer jedoch dem Vermieter zur Verfügung gestellt, so wird die Vermietung zu den in den Sonderbedingungen angegebenen Preisbedingungen fortgesetzt.

Artikel 6: Verkehr

6.1 Der Transport der gemieteten Ausrüstung auf der Hin- und Rückreise erfolgt kostenpflichtig auf Kosten des Mieters. Für den Fall, dass die Beförderung vom Vermieter oder von einem von ihm ausgewählten Dritten durchgeführt wird, werden die Kosten dieser Dienstleistung dem Mieter gemäß einem in den Sonderbedingungen festzulegenden Tarif in Rechnung gestellt. Der Mieter unterstützt nicht den zusätzlichen Transport, der sich aus einer vom Mieter angeforderten Rücksendung an einen anderen Ort als den des Ursprungs ergeben kann.


6.2 Die Kosten für das Entladen bei Ankunft am Standort und die Kosten für das Laden vom Standort am Ende der Miete trägt ebenfalls der Mieter.


6.3 Die Beförderung erfolgt unter der Verantwortung des Mieters im Falle der Entfernung des von ihm oder einem von ihm ausgewählten Dritten ausgeführten Materials und unter der Verantwortung des Mieters bei der von ihm oder einem von ihm ausgewählten Dritten durchgeführten Lieferung . Die Verantwortung für das Be- und / oder Entladen liegt beim Bediener. Der Mieter muss vor dem Umzug nachweisen, dass er gegen alle für das Gerät und die durch das Gerät verursachten Risiken ausreichend versichert ist.


6.4 Ist der Beförderer ein Dritter, so ist es die Partei, die die Beförderung veranlasst, die das Rechtsmittel ausübt. Es ist daher Sache dieser Partei, vor Durchführung des Transports zu überprüfen, ob alle Risiken, sowohl Schäden an der Ausrüstung als auch die durch sie verursachten, durch eine ausreichende Versicherung des Beförderers gedeckt sind und, falls nicht nicht der Fall, alle nützlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Materialien zu versichern.


6.5 In allen Fällen, in denen bei Ankunft des Geräts eine Katastrophe festgestellt wird, muss der Empfänger unverzüglich die rechtlichen Vorbehalte formulieren und die andere Partei informieren, damit die Schutzmaßnahmen unverzüglich ergriffen werden können und die Erklärungen von Versicherung kann abgeschlossen werden.

Artikel 7: Installation, Montage, Demontage

7.1 Installation, Montage und Demontage (wenn sich diese Vorgänge als notwendig erweisen) werden vom Vermieter unter seiner alleinigen Verantwortung durchgeführt. Die Ausführungsbedingungen (Frist, Preis, ...) sind in den Sonderbedingungen festgelegt.


7.2 Durch die Installation, Montage und Demontage wird die in Artikel 4 festgelegte Mietdauer nicht verändert.

Artikel 8: Wartung der Ausrüstung

8.1 Der Vermieter führt unter seiner alleinigen Verantwortung täglich Kontrollen und Ergänzungen auf allen Ebenen (Öl, Wasser, andere Flüssigkeiten) durch. Er überprüft den Druck und den Zustand der Reifen, die er gegebenenfalls repariert. Er führt routinemäßige Wartungs- und Vorbeugungsarbeiten durch, insbesondere Entleeren und Schmieren sowie den Austausch aktueller Verschleißteile, sofern keine besonderen Bedingungen festgelegt sind.


8.2 Die Lieferung von Kraftstoff und Frostschutzmittel liegt in der Verantwortung des Vermieters, sofern in den besonderen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist.


8.3 Der Mieter reserviert dem Mieter genügend Zeit, damit dieser die Geräte warten kann. Die Termine und Dauer der Intervention werden vereinbart.


8.4 Sofern sich aus den besonderen Bedingungen nichts anderes ergibt, ist die für die Wartung der dem Mieter in Rechnung zu stellende Ausrüstung erforderliche Zeit ein wesentlicher Bestandteil der Mietdauer gemäß Artikel 4.

Artikel 9: Reparaturen, Pannen

9.1 Für den Fall, dass eine Panne die Ausrüstung für die Dauer der Vermietung blockiert, verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter innerhalb von 48 Stunden nach Belieben zu informieren. Der Vertrag wird für die Dauer der Reparatur hinsichtlich seiner Zahlung ausgesetzt, bleibt jedoch für alle anderen Verpflichtungen in Kraft.


9.2 Übersteigt diese Reparatur 10% der im Vertrag vorgesehenen Mietdauer oder eine Kalenderwoche, hat der Mieter das Recht, den Mietvertrag zu kündigen, indem er nur die bis zum Zeitpunkt der Immobilisierung des Geräts aufgelaufenen Mieten zahlt unter Ausschluss jeglicher Schäden. Bei einer Miete von höchstens einer Kalenderwoche hat der Mieter jedoch das Recht, den Vertrag unverzüglich zu kündigen, sobald die Ausrüstung nicht innerhalb des Arbeitstages (Freitag, Samstag und an Feiertagen ausgeschlossen) nach l ersetzt wurde Informationen an den Vermieter.


9.3 Die Kündigung unterliegt der Rücksendung des Materials.


9.4 Alle Reparaturen werden auf Initiative des Vermieters oder des Mieters mit Genehmigung des Vermieters durchgeführt. Wenn die Reparatur jedoch durch das nachgewiesene Verschulden des Mieters erforderlich wird, kann dieser von keinem der Rechte Gebrauch machen, die ihm durch diesen Artikel anerkannt werden. Folglich setzt die Vermietung alle ihre Auswirkungen fort, bis die Ausrüstung repariert ist.


9.5 Mechanische Ausfälle von untergeordneter Bedeutung, wenn sie zur Stilllegung der Ausrüstung für eine Dauer von weniger als oder gleich zwei Stunden führen, ändern nicht die Mietdauer, die in Artikel 4 definiert bleibt. Für höhere Ausfälle um zwei Uhr kann die Vertragsdauer ausgesetzt werden, alle anderen sich daraus ergebenden Verpflichtungen bleiben jedoch in Kraft.

Artikel 10: Verantwortlichkeiten

10.1 Sobald die Ausrüstung auf der Baustelle angekommen ist, ist der Mieter für die Bedingungen für die Ausführung der vom Fahrer ausgeführten Arbeiten verantwortlich. Es stellt die Koordination zwischen der Mission des Fahrers und den Aktivitäten vor Ort sicher. Er übernimmt die Verantwortung für die Anweisungen und Anweisungen, die er dem Fahrer gibt.


10.2 Der Mieter hat die Arbeiten an der Ausrüstung unverzüglich zu unterbrechen, wenn der Fahrer des Vermieters aufgrund seines Verhaltens aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die von ihm eingegriffenen Arbeiten auszuführen, und den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. In diesem Fall wird die Mietdauer ab dem Zeitpunkt unterbrochen, an dem der Mieter vom Mieter benachrichtigt wurde.


10.3 Der Fahrer ist nicht verpflichtet, Aufgaben auszuführen, die nicht mit dem gemieteten Gerät oder den Sicherheitsregeln vereinbar sind, die sowohl vom Gesetz als auch vom Gerätehersteller vorgesehen sind. In diesem Fall muss der Fahrer den Vermieter unverzüglich benachrichtigen. Letzterer und der Mieter verhandeln dann andere Geräte neu, die mit der auszuführenden Aufgabe kompatibel sind. Diese Verhandlung unterbricht die Mietdauer nicht.


10.4 Der Fahrer des Vermieters muss die richtige Einstellung und Kleidung haben. Er muss die in Artikel 4.2 definierten Fahrpläne einhalten. Er muss die im Geschäft des Mieters geltenden Gesundheits- und Sicherheitsanweisungen einhalten und diese dem Fahrer im Rahmen der erforderlichen Koordinierung des Betriebs mitteilen.


10.5 Ebenso verpflichtet sich der Mieter, die Sicherheit des Fahrers und der Ausrüstung des Vermieters zu gewährleisten und dem Fahrer ebenso wie für sein eigenes Personal geeignete Räumlichkeiten für seine Garderobe, seine Mahlzeiten und seine zur Verfügung zu stellen Werkzeuge.


10.6 Der Mieter hat außerhalb der Arbeitszeit die rechtliche und materielle Verwahrung der gemieteten Maschine, die daher in seiner alleinigen Verantwortung liegt.


10.7 Abgesehen vom Verschulden des Vermieters oder seines Vertreters kann der Mieter die Haftung des Vermieters oder seines Vertreters im Falle einer Katastrophe auf dem Gelände während oder nach der Arbeit der gemieteten Ausrüstung nicht in Frage stellen Der Mieter muss alle Vorsichtsmaßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen treffen, die für die Art der durchgeführten Arbeiten erforderlich sind. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass der Mieter in seiner Eigenschaft als Betriebsleiter die geltenden Vorschriften erfüllt und insbesondere die vorherigen Absichtserklärungen abgegeben hat, bei den verschiedenen betroffenen Verwaltungen zu arbeiten.


10.8 Die Ernennung des Fahrers liegt in der alleinigen Verantwortung des Vermieters.


10.9 Der Vermieter haftet für Schäden, die sein Fahrer an oberirdischen und exponierten Anlagen und Strukturen verursacht.


10.10 Mit einem Fahrer gemietete Ausrüstung fährt auf der öffentlichen Autobahn unter der vollen Verantwortung des Vermieters und seines Fahrers.


10.11 Der Mieter kann nicht für die schädlichen Folgen versteckter Mängel an der gemieteten Ausrüstung oder nicht sichtbarer Abnutzung verantwortlich gemacht werden, die die Ausrüstung für die beabsichtigte Verwendung ungeeignet machen.

Artikel 11 : Versicherung

11.1 In Bezug auf Dritte.


11.1.1 Verkehr (RC-Verkehr) Der Mieter wird vom Vermieter für die Risiken der Verkehrshaftung im Rahmen des Gesetzes vom 27. Februar 1958 zur Einführung einer Versicherungspflicht in Bezug auf den Verkehr von Landfahrzeugen und versichert Anhänger. Die Verpflichtung des Vermieters, das Landkraftfahrzeug und die Anhänger haftbar zu versichern, entbindet den Mieter nicht von seiner Versicherungspflicht bei der zivilrechtlichen Haftpflichtgesellschaft.


11.1.2 Bei anderen als den im vorstehenden Absatz definierten Materialien ist der Mieter dafür verantwortlich, sich bei seinem Versicherer (zivilrechtliche Haftung) für etwaige Schäden zu versichern, die durch die Leihausrüstung.


11.2 In Bezug auf die gemietete Ausrüstung Der Mieter ist für die Verwendung der gemieteten Ausrüstung und für alle Schäden verantwortlich, die an dieser Ausrüstung entstehen, außer im Falle eines vom Fahrer erkannten Verschuldens. Es kann diese Verantwortung auf drei verschiedene Arten abdecken:


11.2.1 durch Akzeptieren der vom Vermieter vorgeschlagenen Rücknahme des Rückgriffs gemäß den in den spezifischen Bedingungen des Mietvertrags festgelegten Bedingungen


11.2.2 indem er sich mit einer Versicherungspolice abdeckt. In diesem Fall muss er den Vermieter zum Zeitpunkt der Übernahme schriftlich über die von ihm gezeichneten Vertragsreferenzen informieren, einschließlich insbesondere der gewährten Garantien, etwaiger Selbstbehalte und der von der Versicherungsgesellschaft eingegangenen Verpflichtung. die Entschädigung an den Vermieter zu zahlen


11.2.3 durch Verbleib des eigenen Versicherers, vorbehaltlich der Annahme durch den Vermieter.


11.3 In den beiden letztgenannten Fällen (11.2.2 und 11.2.3) ist festgelegt, dass der Referenzwert der versicherten Ausrüstung der "Katalogersatzwert" ist.

Artikel 12: Tests und Besuche

12.1 In allen Fällen, in denen die geltenden Vorschriften Prüfungen oder einen Besuch der gemieteten Ausrüstung erfordern, ist der Mieter verpflichtet, den Fahrer die Ausrüstung zur Inspektion zur Verfügung stellen zu lassen.


12.2 Die Kosten für die zyklischen behördlichen Besuche gehen zu Lasten des Mieters.


12.3 Sollte sich bei einem zyklischen Besuch herausstellen, dass die Ausrüstung ungeeignet ist, hat letztere die gleichen Folgen wie ein Ausfall (vgl. Artikel 9).


12.4 Die für die Durchführung der Tests und / oder Besuche erforderliche Zeit ist ein wesentlicher Bestandteil der Mietdauer innerhalb eines halben Arbeitstages.

Artikel 13: Rückgabe der Ausrüstung

13.1 Nach Ablauf des möglicherweise einvernehmlich verlängerten Mietvertrags ist der Mieter verpflichtet, das Gerät unter Berücksichtigung des normalen Verschleißes der Beschäftigungsdauer in gutem Zustand zurückzugeben, zu reinigen und gegebenenfalls zu reinigen ggf. auftanken. Andernfalls werden die Restaurierungs- und Kraftstoffversorgungsleistungen dem Mieter in Rechnung gestellt.


13.2 Die Ausrüstung wird, sofern von den Parteien nicht anders vereinbart, während der Öffnungszeiten des Vermieters an das Depot des Vermieters zurückgegeben.


13.3 Der Vermieter muss jedes Mal, wenn der Vertrag vorsieht, dass er das gemietete Gerät selbst zurücknimmt, per E-Mail, Fax oder einem anderen schriftlichen Dokument über die Verfügbarkeit seines Geräts informiert werden.


13.4 Ein Rücksendegutschein für Ausrüstung wird vom Vermieter erstellt. Es ist insbesondere angegeben:

  • Tag und Uhrzeit der Rückkehr,

  • die als notwendig erachteten Vorbehalte, insbesondere hinsichtlich des Zustands des zurückgegebenen Materials.

Der Rückgabeschein beendet die rechtliche Verwahrung der Ausrüstung, die dem Mieter obliegt, es sei denn, der Rücktransport der Ausrüstung erfolgt unter der Verantwortung des Vermieters (Art. 6); Das Sorgerecht endet dann, sobald dieser oder der Beförderer die Ausrüstung in Besitz nimmt.


13.5 In Ermangelung einer einvernehmlichen Vereinbarung über die Reservierungen wird dies schriftlich auf dem Gutschein vermerkt. Das Schiedsverfahren einer im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Parteien benannten Person wird dann angefordert. Wenn der Vermieter diese Person nicht ernennen kann, ist er berechtigt, einen vom Richter in Kammern oder einem Gerichtsvollzieher bestellten Sachverständigen hinzuzuziehen.


13.6 Bei Rückgabe der Geräte durch den Vermieter bleibt der Mieter bis zur Rückgabe der Geräte an alle vertraglichen Verpflichtungen gebunden.


13.7 Bei Nichtrückgabe aller Geräte und nach formeller Mitteilung und Frist für die Rückgabe, die im formellen Mitteilungsschreiben festgelegt sind, wird der fehlende Artikel gemäß dem am Datum geltenden Tarif mit seinem "neuen Katalogwert" in Rechnung gestellt Nichtrückerstattung.

Artikel 14: Mietpreis

14.1 Unabhängig von der in Artikel 4 genannten Nutzungsdauer wird der Preis in der Regel pro Zeiteinheit festgesetzt, die für jede Miete zurückgerufen werden soll, wobei jede Zeiteinheit innerhalb eines Tages fällig wird. Die normalerweise verwendeten Zeiteinheiten sind:

  • der Arbeitstag, Arbeitstag oder Kalendertag,

  • die Woche,

  • den ganzen Monat.

14.2 Sofern nicht anders angegeben, wird die Miete Tag für Tag erworben.


14.3 In bestimmten Fällen kann auch vereinbart werden, eine Rechnung in einer anderen Weise zu stellen, die in den Sonderbedingungen angegeben ist. 14.4 Jeder Eingriff des Mieters in das vom Mieter beschäftigte oder nicht beschäftigte technische Personal (z. B. Monteur) liegt in der Verantwortung des Mieters. Der Preis wird durch die Vereinbarung der Parteien sowie die Höhe der Reisekosten festgelegt.


14.5 Für den Fall, dass der Zustand der Ausrüstung eine Beurteilung erforderlich macht, werden die Kosten dafür von der Partei getragen, deren Verantwortung nach Vorbringen des Klägers als begangen erklärt wurde.


14.6 Im Falle einer Verlängerung der Miete können die Parteien am Ende der ursprünglich geplanten Laufzeit den Mietpreis neu verhandeln.


14.7 Tägliche Anhänge müssen täglich vom Mieter oder seinem Bediensteten unterschrieben werden, dem eine Kopie dieses Dokuments ausgehändigt wird.

Artikel 15: Zahlung

15.1 Die Zahlungsbedingungen für die Vermietung von Ausrüstung mit Fahrer sind in den spezifischen Bedingungen jedes Vermieters festgelegt. In der Stille des Vertrages wird die Zahlung in bar, netto und ohne Rabatt verstanden. Bei Ratenzahlung bedeutet die Nichtzahlung eines einzigen Fälligkeitstermins nach Ablauf einer Frist von acht Tagen ab dem Absenden eines eingeschriebenen Schreibens mit der Bestätigung des Eingangs als formelle Mitteilung die Wiederaufnahme Mietausrüstung sofort, alle Rückerstattungskosten wie in den vorhergehenden Artikeln definiert bleiben in der Verantwortung des Mieters.


1 5. 2 Strafklausel: Zusätzlich zu den vertraglichen Verzugszinsen wird acht Tage nach Absendung einer förmlichen Mitteilung eine Forderung fällig und bleibt am Ende der vereinbarten Frist unbezahlt. Sie wird um einen festen Betrag von 10.000 DA oder erhöht ein Prozentsatz, der in den Sonderbedingungen festgelegt ist.

Artikel 16: Klauseln über schlechtes Wetter

Bei ordnungsgemäßem Wetter und ordnungsgemäßer Inaktivität der gemieteten Ausrüstung wird die Miete nicht in Rechnung gestellt, siehe Sonderbedingungen.

Artikel 17: Zahlung der Garantie

17.1 Zur Gewährleistung der vertraglichen Verpflichtungen des Mieters hinterlegt der Mieter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Garantiezahlung in den Händen des Mieters, sofern in den jeweiligen Bedingungen keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde. Diese Zahlung darf einerseits fünfzig Prozent (50%) des "Wertes des Bestellformulars" ohne Steuern auf die gemieteten Geräte nicht überschreiten. Auf der anderen Seite kann die Miete nicht weniger als einen Monat betragen, es sei denn, die Mietdauer beträgt weniger als einen Monat. In diesem Fall legen die Parteien den Mindestbetrag in den Sonderbedingungen fest.


17.2 Die Erstattung der Zahlung erfolgt innerhalb eines Monats nach der Gesamtzahlung der Miete und einer sonstigen daraus resultierenden Rechnungsstellung.

Artikel 18: Kündigung

18.1 Befristeter Vertrag


18.1.1 Kündigung durch den Vermieter


18.1.1.1 Bei Nichteinhaltung der in den Artikeln 2.1, 5.1.3 und 14 dieser Bedingungen vorgesehenen Klauseln wird die befristete Vermietung auf Verschulden und Missstände des Mieters auf Wunsch des Vermieters beendet. Diese Kündigung erfolgt am Ende eines Zeitraums von acht Tagen ab dem Absenden eines eingeschriebenen Schreibens mit einer Empfangsbestätigung, die eine formelle Mitteilung darstellt. In diesem Fall muss der Mieter das Gerät gemäß Artikel 13 zurückgeben oder abholen lassen. Die Verpflichtungen aus Artikel 14 bleiben uneingeschränkt anwendbar.


18.1.1.2 Bei Nichtvorlage oder Nichtrückgabe des Gerätes am Ende oder während des Vertrages kann der Vermieter den Mieter vor dem Richter der einstweiligen Anordnung vom Standort des Geräts vorladen, um die sofortige Rückgabe des gemieteten Geräts zu veranlassen . Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Mietvertrags nach diesem Artikel kann der Vermieter die Zahlung einer Entschädigung in Höhe der Hälfte der verbleibenden Miete verlangen, wobei maximal zwei Monate nach Rückgabe der Ausrüstung gezählt werden.


18.1.1.3 Für Geräte, die für einen bestimmten Zweck gemietet wurden, wird die fällige Entschädigung in den besonderen Bedingungen festgelegt.


18.1.2 Kündigung durch den Mieter


18.1.2.1 Im Falle einer Kündigung des Mietvertrags aus irgendeinem Grund akzeptiert der Mieter mit Ausnahme von Artikel 9.2 dieser Bedingungen die Überarbeitung der ursprünglich angewandten Mietskala gemäß dem am Vertragstag und tatsächliche Mietdauer zuzüglich einer Entschädigung in Höhe der Hälfte der Restmiete mit maximal zwei Monaten.

18.1.2.2: Für für einen bestimmten Zweck gemietete Geräte wird die fällige Entschädigung in den besonderen Bedingungen festgelegt. 18.2 Unbefristeter Vertrag


18.2.1 Kündigung des Vermieters


18.2.1.1 Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 2.1, 5.1.3 und 15 dieser Bedingungen kann der Vermieter die Miete auf unbestimmte Zeit acht Tage nach Absendung eines Einschreibens an den Mieter stornieren mit Empfangsbestätigung gleichbedeutend mit einer formellen Mitteilung. In diesem Fall kann der Vermieter nach Rückgabe der Ausrüstung eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsmieten verlangen.


18.2.2 Kündigung des Mieters (siehe Artikel 4.1 dieser Bedingungen).

Artikel 19: Räumung des Vermieters

19.1 Wenn der Mieter die gemietete Ausrüstung in ein Gebäude bringen lässt, dessen Mieter er ist, muss er die Erklärung per Einschreiben mit Empfangsbestätigung an den Eigentümer des Gebäudes unter Angabe der Angaben zur Ausrüstung und zur Identität des Gebäudes abgeben Vermieter und macht darauf aufmerksam, dass die gemietete Ausrüstung nicht als Verpfändung verwendet werden kann. Der Mieter muss dem Vermieter eine Kopie dieses Schreibens vorlegen.


19.2 Dem Mieter ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Mieters untersagt, die gemieteten Geräte abzutreten, zu verpfänden oder zu verpfänden, zu untervermieten, zu verleihen oder in irgendeiner Weise zu entsorgen.


19.3 Wenn ein Dritter versucht, Rechte an dem Material in Form eines Anspruchs, Widerspruchs oder einer Beschlagnahme geltend zu machen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren.


19.4 Weder die an der gemieteten Ausrüstung angebrachten Kennzeichen noch die darauf angebrachten Beschriftungen dürfen vom Mieter entfernt oder geändert werden. Letzterer kann ohne Genehmigung des Mieters keine Beschriftung oder Markierung auf dem Material anbringen.

Artikel 20: Betriebsverluste

Aus irgendeinem Grund werden direkte und / oder indirekte Betriebsverluste niemals vom Leasinggeber übernommen.

Artikel 21: Schiedsgerichtsbarkeit

Wenn zwischen dem Vermieter und seinem Mieter während der laufenden oder am Ende des Vertrags ein Streit über die Ausführung dieser Mietbedingungen und / oder eines bestimmten Vertrags, den sie geschlossen haben, entsteht, kann er einem Schiedsverfahren unterzogen werden. D. '' eine Person, die alle Befugnisse zur Beilegung des Streits hat, einschließlich der Befugnisse eines gütlichen Komponisten, und die im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Parteien ernannt wird.

   

Geschehen zu Algier am 31. März 2018.

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